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AGB


WARU – Wertvolles aus Aluminium GmbH

VERKAUFS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. PREISE Die Mwst. ist in den Preisen enthalten. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Rinteln Berechnet werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise.
  
2. LIEFERUNG Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Sie wird in aller Regel per Nachnahme durchgeführt; auf Wunsch erfolgt eine Transportversicherung durch uns, die Kosten trägt der Käufer. Bei Selbstabholung entfallen die Frachtkosten. Auslieferung nur gegen Barzahlung. Die vereinbarten Leistungen beinhalten nur das Material, sollte eine Montage erwünscht werden so muß ein separater Montageauftrag geschlossen werden.

  
3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Zahlungen haben in bar zu erfolgen, Verrechnungsschecks werden nur nach Absprache akzeptiert, bankbestätigte oder sog. LZB Schecks werden angenommen. Skonto kann nicht gewährt werden. Bei Montage durch ein Montageunternehmen ist die Bezahlung in bar ohne Abzug bei der Montage fällig. Die Hereinnahme von Kundenwechseln und Eigenakzepten erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber, sowie unter dem Vorbehalt der Diskontmöglichkeit. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Frist zu den vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Verzugszinsen zu verlangen. Ab dem Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt uns vorbehalten. Wird ein WARU-Produkt bei Übergabe / Abnahme oder bei Abholung nicht vollständig bezahlt (Ausnahme: anders lautende Vereinbarung im Kaufvertrag) oder eine Zahlungszusage – Scheck – Wechsel werden nicht eingehalten bzw. eingelöst, entfallen für diesen Zeitraum die Gewährleistungsansprüche. Sie beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang, aber nicht über den Zeitraum von 24 Monaten ab der Übergabe hinaus. Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstrittig sind.

  
4. EIGENTUMSVORBEHALT Alle Kaufgegenstände und vom Verkäufer verbreitete Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers.
Wir behalten uns einen durchgreifenden Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, er bleibt jedoch gegen jeden Rechtswiderstand erhalten. „Die Verkäuferin ist verpflichtet, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn der Kaufpreis für den mit diesem Vertrag verkauften Gegenstand vollständig bezahlt ist und für alle anderen noch offenen Forderungen Sicherheiten im Wert dieser Forderungen der Verkäuferin zu Verfügung stehen. Dabei werden unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Waren oder zur Sicherheit abgetretenes Eigentum an Gegenständen stets mit dem zuletzt vereinbarten Verkaufspreis bewertet, zur Sicherheit abgetretene Forderungen mit dem Nominalwert.“ Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die aus allen Forderungen der WARU – Gruppe bestehen und die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen. Wird das Geschäft durch einen Dritten finanziert, so tritt hiermit der Käufer im voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in Bezug auf das Eigentum an dem Fahrzeug nebst Zubehör an den Verkäufer ab. Das Eigentum geht erst dann vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Voraussetzungen vorliegen nach denen aufgrund der vorliegenden Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erlischt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Sicherungsübereignung durch den Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer dem Verkäufer sofort durch einen eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden kann. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer gegen Vollkasko zu versichern mit der Maßnahme, daß die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden.

  
5. FRACHTKOSTEN Fracht- und Transportkosten erfolgen zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Reklamationen sind sofort gegenüber dem jeweiligen Spediteur zu erheben. Selbstabholung durch den Käufer ist nach entsprechender Vereinbarung möglich. Bei Selbstabholung von Fahrzeugen und Anhängern ist der Käufer verpflichtet, nach 50 km die Radmuttern nachzuziehen, Kraftstoff, Öl und Kühlwasser auf vorgeschriebenen Füllstand zu kontrollieren und die Beleuchtung auf Funktion zu überprüfen.

  
6. LIEFERFRISTEN Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit gewissenhaft eingehalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Verkaufsgegenstand auch dann nicht bis zu Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Jedoch steht bei unverschuldetem Unvermögen des Lieferwerkes oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt dem Käufer – ebenso auch dem Verkäufer – ein Rücktritt nur zu, wenn der ursprüngliche Liefertermin um 3 Monate überschritten worden ist. Die vorgenannten Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Wird von dem Käufer in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggfs. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen an Einrichtungen, Bausätzen und Zubehörteilen vor, die der Auftraggeber schon jetzt akzeptiert, soweit sie für ihn zumutbar sind und diese den Kaufgegenstand nicht verschlechtern.

  
7. GEWÄHRLEISTUNG Gewährleistung wird für alle WARU-Produkte nur übernommen, wenn die Zahlungsvereinbarungen laut Kaufvertrag eingehalten wurden. ( Siehe auch unter Punkt 4. Zahlungsbedingungen ) Die Firma WARU gewährt für das WARU-Produkt eine Gewährleistung von 24 Monaten auf die Haltbarkeit der verwendeten Materialien. Farbliche Veränderungen und normale Abnutzungen stellen keinen Gewährleistungsfall dar, ebenso Beschädigungen durch Einwirkungen dritter, oder erschwerter Umweltbelastungen. Für lakierte Flächen gilt die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten.
a.) Bei Veränderung des Kaufgegenstandes wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer bestimmt den Ort zur Ausführung der Reparatur. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die Fehler im Werkstoff oder in der Werksarbeit aufweisen und die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ein Gewährleistungsanspruch muß vor einer Auftragsvergabe schriftlich ( in Ausnahmefällen telefonisch ) WARU mitgeteilt werden. WARU entscheidet ob die Reparatur von WARU oder eines Vertragspartners ausgeführt wird, bzw. WARU den Transport auf seine Kosten ins Werk oder zu einem Vertragspartner übernimmt, oder ob ein ortsansässiger Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragt wird. Reparaturen jeder Art dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Ersatzteile werden bei Gewährleistung von WARU kostenfrei zugesandt. Werden bei Gewährleistung Teile erneuert, die nicht bei WARU abgefordert wurden, werden nur WARU Preise verrechnet, es sei denn WARU konnte diese Teile nicht liefern. Die als fehlerhaft gerügten Waren sind uns zur Überprüfung und eventuellen Gewährleistung einzusenden. Stellt sich heraus, daß die Rüge unberechtigt war, gehen sämtliche Kosten für Transport usw. zu Lasten des Kunden. Bei Selbstmontage durch den Käufer gilt die gesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten als vereinbart. b.)Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung nach dem BGB besteht nicht, es sei denn, daß der Verkäufer nicht in der Lage ist den Fehler zu beseitigen. c.) Bei ALU-Standvorzelten muß der Fußboden ein geeigneter sein. Wir können nicht prüfen, ob er für unsere Produkte passend auf Dauer ist. Keine Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. d.) Plexiglasscheiben oder Glasscheiben sind sofort nach der Montage mit dem jeweiligen Monteur auf Fehler und Kratzer zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

  
8. MANGELFOLGESCHÄDEN Die Haftung für Mangelfolgeschäden sowie Verdienst- oder Nutzungsausfall wird ausgeschlossen, es sei denn, daß unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Für Gewährleistungsansprüche ist die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten bei Montage durch Kunden (oder Versandartikel) bindend.
Unvermeidbare Webknoten und Farbpunkte ( Pilze/ Mikroorganismen ) im Gewebe oder Schwitzwasserbildung gelten z. B. nicht als Mängel.
Aus Technischen Gründen kann es zu Farbabweichung in Innenbereich der Torlamelle kommen (z.B. Farbnebel besonders bei dunkler Farbe) dieses gilt nicht als Mangel.

  
9. UMTAUSCH 9 EIN UMTAUSCH IST NICHT MÖGLICH!

  
10. AUFTRAG Ein einmal erteilter Auftrag kann nicht mehr storniert werden, da die für diesen Auftrag erforderlichen Materialien, Zubehörteile und Ausrüstungsgegenstände auftragsgebunden bestellt und hergestellt wurden, bzw. nach Maß zugeschnitten und geformt worden sind.
Der Auftrag kann nur nach Aufmass – Blatt und erhalt vom Werk, nach technischer Machbarkeit von uns angenommen werden. Sollte es nicht möglich sein, wird der erteilte Auftrag von WARU storniert. Ein Anspruch auf Erfüllung besteht somit nicht.

  
11. ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN Der Käufer ist verpflichtet, das hergestellte Werk unverzüglich nach Übergabe zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich beim Verkäufer an-zuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Feststellung durch den Käufer schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Werden Form und Frist der Mängelanzeige versäumt, entfallen die Gewährleistungsansprüche. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Käufer die Abnahme nicht innerhalb von einer Woche nach Übernahme schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber dem Verkäufer ablehnt. Bleibt der Käufer nach der Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage im Rückstand oder verweigert er die Annahme der Nachlieferung, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, und zwar 25% des Verkaufspreises ohne Mwst. bei Serienmaßen und 50% bei Sondermaßen als pauschalen Schadenersatz zu fordern. Es bleibt dem Käufer allerdings vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. In jedem Fall hat der Verkäufer bei Verzug des Käufers außerdem die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen.

  
12. Allgemeines und Gerichtsstand Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Sämtliche für den Auftragnehmer handelnde Personen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Vertragsergänzungen und -änderungen zu vereinbaren. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften des Kaufgegenstandes und Garantieversprechen. Die Bestellung des Käufers gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von 4 Wochen abgelehnt hat. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, berühren sie nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für den Fall, daß der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, RINTELN. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ferner gilt RINTELN als vereinbarter Gerichtsstand, wenn der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  
13. Reparaturen
Bei Reparaturen oder Abstellung von Fahrzeugen aller Art müssen diese eine eigene
Versicherung haben. WARU haftet nicht für Beschädigungen- Diebstahl- Brand u.s.w..
Insbesondere haftet WARU nicht für den Inhalt jeglicher Art, es sei denn es wird
schriftlich auf dem Reparaturauftrag anders vereinbart.

WARU – Wertvolles aus Aluminium GmbH
Braasstr. 6.
31737 Rinteln
Tel.: 0 57 51 – 95 20 0,
Fax: 0 57 51 – 95 72 19
Geschäftsführer: Torsten Ruhe, Piergiulio Ruhe
Amtsgericht: Stadthagen HRB 2472
USt.-IdNr.: DE162 024 659
Lager/Abholung: Braasstr. 6, 31737 Rinteln, Industriegebiet Süd

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